Ebenfalls wurde dem Beschwerdeführer durch das IRM ein leicht schwankender Gang attestiert. Angesichts dessen bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf, dass die Feststellungen gemäss Anzeigerapport falsch sein könnten oder dass eine willkürliche Kontrolle durch die Polizei erfolgt sein soll. Vielmehr wurden deren Einschätzungen – wie dargetan wurde – durch das medizinische Fachpersonal bestätigt. Der Cannabis- Geruch wurde vom Beschwerdeführer erst gar nicht in Abrede gestellt. Zudem führte er in der Beschwerde an, dass er bereit sei, die «Kosten» für den Konsum von Cannabis zu übernehmen.