Sie handelte folglich korrekt, indem sie einen Drogenschnelltest durchführte und – nachdem dieser positiv ausgefallen war – eine staatsanwaltschaftlich angeordnete Blut- und Urinanalyse für notwendig hielt. Die Feststellung der diensthabenden Polizisten, wonach der Beschwerdeführer erweiterte Pupillen gehabt habe, wurde denn auch bei der Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) bestätigt, wurde doch im Protokoll betreffend ärztlichem Untersuchungsbefund bei «Pupillen» «weit > 6 mm» angekreuzt. Ebenfalls wurde dem Beschwerdeführer durch das IRM ein leicht schwankender Gang attestiert.