Zudem wirkte der Beschwerdeführer unruhig, angetrieben, provokativ sowie zunehmend auffällig. Aufgrund ihrer Feststellungen ging die Polizei zu Recht von einem Verdacht auf Fahren unter Drogeneinfluss aus. Sie handelte folglich korrekt, indem sie einen Drogenschnelltest durchführte und – nachdem dieser positiv ausgefallen war – eine staatsanwaltschaftlich angeordnete Blut- und Urinanalyse für notwendig hielt.