Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen. Vortests dienen den Kontrollbehörden als Entscheidungshilfen für die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen (vgl. Kapitel B Ziff. 2.2 der vorgenannten Weisung). Der Konsum von Cannabis ist strafbar (Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss, unabhängig von der konsumierten Menge (Art. 2 Abs. 2 Bst.