Der Beschwerdeführer sei jedoch mit Cannabis-Spuren im Blut und Urin Auto gefahren und es habe im Zeitpunkt der Anhaltung ein ausreichender Anfangsverdacht auf Fahrunfähigkeit durch Drogenkonsum bestanden. Daher habe der Beschwerdeführer die eingeleiteten Untersuchungen rechtswidrig und schuldhaft veranlasst.