2 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, der erforderliche Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers sei zwar nicht erreicht worden, womit der Straftatbestand nicht erfüllt und das Verfahren einzustellen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch mit Cannabis-Spuren im Blut und Urin Auto gefahren und es habe im Zeitpunkt der Anhaltung ein ausreichender Anfangsverdacht auf Fahrunfähigkeit durch Drogenkonsum bestanden.