4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauferlegung in der Einstellungsverfügung damit, dass gemäss dem Anzeigerapport beim Beschwerdeführer anlässlich einer Verkehrskontrolle erweiterte Pupillen und Cannabis-Geruch festgestellt worden sei. Es hätten damit Verdachtsgründe für eine Fahrunfähigkeit vorgelegen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe weder rechtswidrig noch schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt. Der Anzeigerapport sei falsch. Er habe keine erweiterten Pupillen gehabt. Es habe sich zudem um eine willkürliche Kontrolle gehandelt.