2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Am 29. Dezember 2020 leitete die Staatsanwaltschaft die Beschwerde zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 12. Januar 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2021 zugestellt.