2. Mit Verfügung vom 17. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln) ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Am 7. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft gegen den Kostenpunkt der Einstellungsverfügung Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.