Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 21 3 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident) Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten (Einstellung) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 17. November 2020 (BM 20 27698) Erwägungen: 1. Am 10. Juli 2020 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch die Kantonspolizei Bern angehalten. Aufgrund der von der Polizei festgestellten erweiterten Pupillen und des Cannabis-Geruchs wur- de beim Beschwerdeführer ein Drogenschnelltest durchgeführt, welcher positiv auf die Substanz THC ausfiel. Daraufhin wurde von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine forensisch-toxikologische Untersuchung angeordnet. Gemäss dieser Untersuchung fiel der Urintest bezüglich Cannabis positiv aus, die Blutanalyse ergab einen THC-Gehalt, welcher unter dem Grenzwert gemäss dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) lag. 2. Mit Verfügung vom 17. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln) ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Am 7. Dezem- ber 2020 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft gegen den Kos- tenpunkt der Einstellungsverfügung Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Am 29. Dezember 2020 leitete die Staatsanwaltschaft die Beschwerde zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen wei- ter. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 12. Januar 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2021 zugestellt. 3. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung betreffend den Kos- tenpunkt unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und im Üb- rigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Der Entscheid wird durch die Verfahrensleitung gefällt (Art. 395 Bst. b StPO). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauferlegung in der Einstellungsverfü- gung damit, dass gemäss dem Anzeigerapport beim Beschwerdeführer anlässlich einer Verkehrskontrolle erweiterte Pupillen und Cannabis-Geruch festgestellt wor- den sei. Es hätten damit Verdachtsgründe für eine Fahrunfähigkeit vorgelegen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe weder rechtswidrig noch schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt. Der Anzeigerapport sei falsch. Er habe keine erweiterten Pupillen gehabt. Es habe sich zudem um eine willkürliche Kontrolle ge- handelt. 2 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, der erforderliche Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers sei zwar nicht erreicht worden, womit der Straftatbestand nicht erfüllt und das Verfahren einzustellen ge- wesen sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch mit Cannabis-Spuren im Blut und Urin Auto gefahren und es habe im Zeitpunkt der Anhaltung ein ausreichender Anfangs- verdacht auf Fahrunfähigkeit durch Drogenkonsum bestanden. Daher habe der Be- schwerdeführer die eingeleiteten Untersuchungen rechtswidrig und schuldhaft ver- anlasst. 5. 5.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person trotz Einstellung auferlegt werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haf- tung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO). Gemäss Art. 55 Abs. 3 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. August 2016 (abrufbar im Internet unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente betr. Strassenverkehr > Weisun- gen) legt in Kapitel B Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt, welche die Durchführung eines Drogenschnelltests erlauben. Solche Verdachts- gründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, mü- den, euphorischen, apathischen, sonstwie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich un- ter Alkoholeinfluss steht (Bst. a). Weiter bestehen solche Verdachtsgründe, wenn der Fahrzeugführer angibt, Betäubungsmittel oder Arzneimittel konsumiert zu ha- ben (Bst. b). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen. Vortests dienen den Kontrollbehörden als Entscheidungshilfen für die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen (vgl. Kapitel B Ziff. 2.2 der vorgenannten Weisung). Der Konsum von Cannabis ist strafbar (Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19a Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungs- mittelgesetz, BetmG; SR 812.121]). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss, unabhängig von der konsumierten Menge (Art. 2 Abs. 2 Bst. a Bst. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 Bst. a seiner Verord- nung zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) einen Grenzwert von 1.5 µg/L für den Nachweis von Cannabis im Blut festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv gilt. Dies trägt lediglich der Messungenauig- keit Rechnung und verhindert, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle 3 Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Resultat führt. Das bedeutet, dass der Beschuldigte, der mit Spuren von Betäubungsmitteln im Blut ein Fahrzeug lenkt und dabei Symptome aufweist, die ihn für die Polizisten als mögli- chen Rauschgiftkonsumenten erscheinen lassen, das gegen ihn eingeleitete Straf- verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.). 5.2 Im Zeitpunkt der Anhaltung lagen beim Beschwerdeführer klare Anzeichen für einen vorgängigen Cannabiskonsum und damit für eine mögliche Fahrunfähigkeit vor. Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 13. August 2020 und dem Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 18. Juli 2020 stell- ten die diensthabenden Polizisten beim Beschwerdeführer anlässlich der Verkehrs- kontrolle vom 10. Juli 2020 erweiterte Pupillen sowie einen Cannabis-Geruch fest. Zudem wirkte der Beschwerdeführer unruhig, angetrieben, provokativ sowie zu- nehmend auffällig. Aufgrund ihrer Feststellungen ging die Polizei zu Recht von ei- nem Verdacht auf Fahren unter Drogeneinfluss aus. Sie handelte folglich korrekt, indem sie einen Drogenschnelltest durchführte und – nachdem dieser positiv aus- gefallen war – eine staatsanwaltschaftlich angeordnete Blut- und Urinanalyse für notwendig hielt. Die Feststellung der diensthabenden Polizisten, wonach der Be- schwerdeführer erweiterte Pupillen gehabt habe, wurde denn auch bei der Unter- suchung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) bestätigt, wurde doch im Pro- tokoll betreffend ärztlichem Untersuchungsbefund bei «Pupillen» «weit > 6 mm» angekreuzt. Ebenfalls wurde dem Beschwerdeführer durch das IRM ein leicht schwankender Gang attestiert. Angesichts dessen bestehen entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf, dass die Feststellungen gemäss Anzeigerapport falsch sein könnten oder dass eine willkürliche Kontrolle durch die Polizei erfolgt sein soll. Vielmehr wurden deren Einschätzungen – wie dargetan wurde – durch das medizinische Fachpersonal bestätigt. Der Cannabis- Geruch wurde vom Beschwerdeführer erst gar nicht in Abrede gestellt. Zudem führ- te er in der Beschwerde an, dass er bereit sei, die «Kosten» für den Konsum von Cannabis zu übernehmen. Mithin bestreitet er den Konsum von Betäubungsmitteln nicht. Zwar wurde der vom ASTRA festgelegte Grenzwert für den Nachweis von Canna- bis im Blut des Beschwerdeführers nicht erreicht, so dass der Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) nicht erfüllt ist und das insoweit gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren richtigerweise ein- zustellen war. Der Beschwerdeführer ist jedoch – was forensisch-toxikologisch nachgewiesen ist – mit Cannabis-Spuren im Urin Auto gefahren, was unabhängig von der konsumierten Menge und damit unabhängig davon, ob der Grenzwert er- reicht ist, verboten ist (vgl. Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19a des Gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]). Zudem wies er dabei Symptome auf, die nicht auf Alkoholkonsum zurückgeführt werden konnten (erweiterte Pupillen; Cannabis-Geruch). Er hat damit das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht (vgl. E. 5.1 hiervor). Die entsprechenden Verfahrenskosten von CHF 839.40 stehen in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu diesem (fehlerhaften) Verhalten und 4 sind daher – im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – vom Beschwerdeführer zu tragen. 5.3 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Kostenregelung in Ziff. 2 der ange- fochtenen Verfügung vom 17. November 2020 rechtens ist. Die hiergegen erhobe- ne Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. Januar 2021 Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6