7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, hat Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Da Rechtsanwalt B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen der Kammer festgesetzt. Dementsprechend wird Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.