255 Abs. 1 StPO und Art. 3 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz verletzt, nicht durchzudringen. Gleiches gilt, soweit er am Ende seiner Beschwerdeschrift (Rz. 32) auch noch die erkennungsdienstliche Erfassung im Sinn von Art. 260 StPO rügt. Die DNA- Profilerstellung war – ebenso wie die erkennungsdienstliche Erfassung – rechtens. 14 Somit erübrigen sich Ausführungen zur Unverwertbarkeit und zur – mit Blick auf den DNA-Hit – geltend gemachten Fernwirkung. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.