Der Einwand, wonach dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der DNA-Profilerstellung zu Unrecht keine notwendige Verteidigung beigeordnet worden sei, ist nicht weiter von Relevanz. Abgesehen davon, dass die Verteidigung einzig die Wiederholung der Anordnung und Profilerstellung hätte verlangen können, hätten Anordnung/Profilerstellung bereits damals einer Rechtmässigkeitsprüfung Stand gehalten. Der Beschwerdeführer vermag somit mit der Rüge, die umstrittene DNA- Profilerstellung habe seine verfassungsmässigen Grundrechte sowie Art. 255 Abs. 1 StPO und Art. 3 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz verletzt, nicht durchzudringen.