An der Verhältnismässigkeit der strittigen Profilerstellung ändert im Übrigen nichts, dass das Strafverfahren nun eingestellt worden ist (HANSJAKOB/GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 255 StPO). Die Prognosebeurteilung erfolgte gestützt auf die am 17. Oktober 2017 vorhandenen Indizien/Beweismittel und war rechtens. Der Einwand, wonach dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der DNA-Profilerstellung zu Unrecht keine notwendige Verteidigung beigeordnet worden sei, ist nicht weiter von Relevanz.