Zur Verhältnismässigkeit der Massnahme bleibt weiter anzumerken, dass in einer Güterabwägung zwischen den öffentlichen Interessen einerseits und den privaten Interessen des Beschwerdeführers andererseits (insbesondere persönliche Freiheit/informationelle Selbstbestimmung) die Ersteren überwiegen. Der durch die DNA-Profilerstellung resultierende leichte Grundrechtseingriff ist für den Beschwerdeführer zumutbar. An der Verhältnismässigkeit der strittigen Profilerstellung ändert im Übrigen nichts, dass das Strafverfahren nun eingestellt worden ist (HANSJAKOB/GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.