dass der Beschwerdeführer in andere – vergangene und/oder zukünftige – Sachbeschädigungen verwickelt sein könnte. Einer einschlägigen Vorverurteilung bedurfte es für diese Annahme nicht. Da die Täterschaft beim Sprayen regelmässig biologische Spuren hinterlässt (u.a. werden nicht mehr benötigte Utensilien in der Nähe versteckt oder es werden bei einer Flucht Handschuhe, Spraydosen etc. weggeworfen), ist ein DNA-Profilvergleich zudem ein zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft.