Dass auch andere Personen Tags mit den vorgenannten Begriffen gesprayt haben könnten, ändert nichts an dieser Folgerung. Die drohenden Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien sind – selbst wenn sie Antragsdelikte darstellen – nicht als Bagatelldelikte einzustufen, sondern erfüllen die im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Deliktsschwere (Urteile des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 4.2 und 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4) 6.2.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der DNA-Profilerstellung die von der Rechtsprechung geforderte erhöhte Wahrscheinlichkeit bestanden hat,