Aufgrund dieser Tatsachen ist es keineswegs rein hypothetisch, dass der Beschwerdeführer in weitere strafbare Handlungen, konkret Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien, verwickelt sein könnte. Dass auch andere Personen Tags mit den vorgenannten Begriffen gesprayt haben könnten, ändert nichts an dieser Folgerung.