13 «G.________» vermerkt, die Handschuhe wiesen Farbrückstände auf und im Skizzenbuch fanden sich Skizzen wie z.B. «F.________», «G.________» und «M.________». Letztere wiesen grosse Ähnlichkeiten mit den in der Fotodokumentation der Polizei enthaltenen Sprayereien auf. Aufgrund dieser Tatsachen ist es keineswegs rein hypothetisch, dass der Beschwerdeführer in weitere strafbare Handlungen, konkret Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien, verwickelt sein könnte.