Ein Geständnis lag nicht vor. Indessen durfte aufgrund «anderer aktenkundigen Umstände» auf die vom Bundesgericht geforderte erhöhte Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in andere – vergangene und/oder zukünftige – Sachbeschädigungen verwickelt sein könnte. Dies zum einen aufgrund der von J.________ wiedergegebenen Beobachtungen von K.________ (diese hatte einen jungen Mann beim Sprayen eines Tags [«F.________»] beobachtet) sowie seiner eigenen Feststellungen bezüglich möglicher Täterschaft, zum anderen aufgrund der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände.