Zu prüfen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, ob ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer künftig Delikte begehen könnte bzw. früher solche Delikte begangen hat. Die vom Bundesgericht verwendeten Adjektive «erheblich» und «konkret» verdeutlichen, dass es sich um Anhaltspunkte handeln muss, die von einer gewissen Relevanz sind und nicht abstrakt bzw. fiktional sein dürfen. Reine Mutmassungen, Gerüchte und generelle Vermutungen scheiden damit aus (ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326;