Wie erwähnt (E. 3.2 hiervor), schliesst dieser Umstand die Erstellung eines DNA-Profils indessen nicht von vornherein aus. Vorstrafenlosigkeit ist als eines von vielen Kriterien in der Gesamtabwägung entsprechend zu gewichten (Urteile des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2, 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2). Zu prüfen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, ob ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer künftig Delikte begehen könnte bzw. früher solche Delikte begangen hat.