Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte würden regelmässig biologische Spuren hinterlassen. Ein allfälliger DNA-Profilvergleich sei damit ein taugliches und zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft. 6.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist. Wie erwähnt (E. 3.2 hiervor), schliesst dieser Umstand die Erstellung eines DNA-Profils indessen nicht von vornherein aus.