_ sichergestellten, aber dem Beschwerdeführer gehörenden Kiste mit Sprühflaschen und «Kitchenersäckli» grün mit Dosen und Handschuhen sei klarerweise davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer schon gesprayt habe und dies auch in Zukunft wieder tun würde. Es habe damit die von der Rechtsprechung geforderte erhöhte Wahrscheinlichkeit bestanden, dass der Beschwerdeführer in andere – vergangene und zukünftige – Sachbeschädigungen verwickelt sein könnte. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte würden regelmässig biologische Spuren hinterlassen.