aus Erkenntnissen einer laufenden Strafuntersuchung. Aufgrund des modus operandi, des beim Beschwerdeführer sichergestellten Paars schwarzer Handschuhe mit Farbrückständen und der bei C.________ sichergestellten, aber dem Beschwerdeführer gehörenden Kiste mit Sprühflaschen und «Kitchenersäckli» grün mit Dosen und Handschuhen sei klarerweise davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer schon gesprayt habe und dies auch in Zukunft wieder tun würde.