12 ferner, dass anlässlich der Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe, die Staatsanwaltschaft ihm jedoch keinen Anwalt zur Seite gestellt habe, welcher gegen die Anordnung hätte vorgehen können. 6.2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dafür, dass sich die Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen liessen, sondern auch aus anderen Umständen resp. aus Erkenntnissen einer laufenden Strafuntersuchung.