Dabei bedarf es einer gegenüber dem Durchschnittbürger zumindest leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass er sich in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei ihm keine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit für andere Delikte bestanden habe. Er sei nicht vorbestraft und im damaligen Zeitpunkt seien auch keine weiteren Strafverfahren hängig gewesen.