__ begangenen Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien minutiös ermittelt hatte, darf angenommen werden, dass sie bekannt gegeben hätte, wenn DNA-Spuren erhoben worden wären. Die allgemein gehaltene Begründung in der Anordnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2017, wonach das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt regelmässig biologische Spuren hinterlasse, insbesondere auf Tatwerkzeug und -mittel, und die DNA-Profilerstellung daher zur Aufklärung der Anlasstat geeignet sei, reicht nicht. Hierzu müssten ganz konkret Vergleichspuren vorhanden sein.