DNA-Spuren hätten sichergestellt werden können, für deren Zuordnung es des DNA-Profils des Beschwerdeführers bedurft hätte. Angesichts der Tatsache, dass die Polizei bereits seit Mitte Juli 2017 im Zusammenhang mit den im Raum in D.________ begangenen Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien minutiös ermittelt hatte, darf angenommen werden, dass sie bekannt gegeben hätte, wenn DNA-Spuren erhoben worden wären.