Auch seien keine Tatwerkzeuge aufgefunden worden, auf welchen allenfalls DNA-Spuren zu finden gewesen wären. Die Erstellung eines DNA-Profils sei demzufolge für die Aufklärung der Anlasstat nicht nur unnötig, sondern schlichtweg untauglich gewesen. Dem ist beizupflichten. In den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach im Hinblick auf die bereits bekannten Sachbeschädigungen an den Tatorten (inkl. an allfällig von den Tätern liegengelassenen Gegenständen) DNA-Spuren hätten sichergestellt werden können, für deren Zuordnung es des DNA-Profils des Beschwerdeführers bedurft hätte.