6. Weiter zu prüfen ist, ob die DNA-Profilerstellung zur Aufklärung der Anlasstat und/oder zur Aufklärung weiterer (vergangener oder künftiger) Delikte erforderlich gewesen ist. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die DNA-Profilerstellung nichts zur Aufklärung der zu untersuchenden Anlasstat habe beitragen können. An den Tatorten hätten keine DNA-Spuren sichergestellt werden können. Auch seien keine Tatwerkzeuge aufgefunden worden, auf welchen allenfalls DNA-Spuren zu finden gewesen wären.