11 5.6 Gesamthaft betrachtet lagen folglich im Zeitpunkt der Anordnung der DNA- Profilestellung genügend Hinweise vor, um das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts der mehrfachen Sachbeschädigung durch (selbstredend illegale) Farbsprayereien zu bejahen. Der Vermutung der Strafverfolgungsbehörden, wonach die mutmasslichen Sachbeschädigungen im Teamwork mit C.________ begangen worden sein könnten, kommt keine entscheidrelevante Bedeutung zu und kann daher offengelassen werden.