Zutreffend ist jedoch, dass die in den Akten befindlichen Skizzen (Asservat Nr. 16) bei C.________ und nicht beim Beschwerdeführer sichergestellt worden sind. Dieser Umstand vermag aber nichts daran zu ändern, dass der hinreichende Tatverdacht der Sachbeschädigung durch Farbsprayereien gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der DNA-Profilerstellung bejaht werden durfte und zwar unabhängig von den angeblichen Feststellungen von I.________, welche einzig im Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 20. Dezember 2019 erwähnt worden sind. Abgesehen davon hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme nicht Bezug auf die bei C._____