__ dem Beschwerdeführer gehört haben soll. Letztgenannte Auskunft durfte im damaligen Verfahrensstadium zur Begründung des Tatverdachts herangezogen werden. Dass die Staatsanwaltschaft den Schriftzug auf der Frischhaltebox, die im Skizzenbuch enthaltenen Zeichnungen resp. die auffallende Ähnlichkeit mit den gesprayten Tags in der Anordnungsverfügung nicht explizit erwähnt hat, schadet nicht. Weiter vermag der Einwand, wonach die Begriffe «F.________» und «G.________» gängige Begriffe seien, nichts am Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu ändern.