Dass die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf die sichergestellten Gegenstände und die bisherigen Erkenntnisse (insbesondere die in einer Fotodokumentation aufgelisteten Sprayereien resp. Tags «F.________» und «G.________», welche auffallende Ähnlichkeit mit den Skizzen hatten) auf einen hinreichenden – und damit Zwangsmassnahmen rechtfertigenden – Tatverdacht geschlossen haben, ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass bei C.________ weiteres potentielles Sprayermaterial sichergestellt worden war (Asservate Nr. 18 und 20, u.a. Sprühflaschen), welches gemäss der auf dem «Verzeichnis Sicherstellung» vermerkten Auskunft von C.________ dem Beschwerdeführer gehört haben soll.