Auf die damaligen Feststellungen, welche vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt worden sind, darf zurückgegriffen werden. Weiter geht aus dem vorgenannten Beschluss hervor, dass auf den sichergestellten schwarzen Handschuhen (Asservat Nr. 4) Farbrückstände festgestellt worden sind. Dass die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf die sichergestellten Gegenstände und die bisherigen Erkenntnisse (insbesondere die in einer Fotodokumentation aufgelisteten Sprayereien resp.