Zwar trifft zu, dass diese beiden Bücher nicht aktenkundig sind. Gleiches trifft auf die sichergestellte blaue Frischhaltebox (Asservat Nr. 1) zu. Aus dem in den amtlichen Akten befindlichen Beschluss der Beschwerdekammer BK 18 199 lässt sich jedoch die Information gewinnen, dass u.a. die Frischhaltebox mit dem Schriftzug «G.________» versehen gewesen sei und das Skizzenbuch Skizzen wie z.B. «F.________», «G.________» und «M.________» enthalten habe. Auf die damaligen Feststellungen, welche vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt worden sind, darf zurückgegriffen werden.