10 eingeräumt hat, kurz vorher (legal) gesprayt zu haben. Anders als der Beschwerdeführer meint, lagen vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen einer Hausdurchsuchung vor. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer erhärtete sich anschliessend aufgrund der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände – auch wenn es sich dabei nicht um Spraydosen oder Tagstife gehandelt hat –, wurden doch gemäss «Verzeichnis Sicherstellung» immerhin 1 Buch mit Fotos und 1 Buch mit Skizzen aufgefunden. Zwar trifft zu, dass diese beiden Bücher nicht aktenkundig sind.