___ gegen den Beschwerdeführer und seinen Kollegen C.________. Gestützt auf die konkreten Hinweise von J.________ (zu möglicher Täterschaft und Wohnort), der seit 30 Jahre in D.________ lebt, und die zu einem früheren Zeitpunkt (Juli 2017) erfolgte Personenkontrolle, anlässlich welcher bei C.________ eine Spraydose sichergestellt worden war, kann der damalige Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit den Sachbeschädigungen durch Sprayereien in Verbindung stehen dürfte, nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Dass sich J.________ in seiner Aussage zunächst auf Feststellungen einer Hausbewohnerin berufen hat, ändert nichts daran.