In ihrer Gesamtheit vermögen sie sehr wohl den hinreichenden Tatverdacht der (mehrfachen) Sachbeschädigung zu begründen. Zu erinnern ist an dieser Stelle daran, dass an den im Hinblick auf die DNA-Profilerstellung erforderlichen Tatverdacht keine hohen Anforderungen zu stellen waren. Weder bedurfte es eines dringenden Tatverdachts noch musste die Straftat «nachgewiesen» sein. Die polizeilichen Ermittlungen, die betreffend die Sachbeschädigungen wegen Sprayereien im Raum D.________ ab Mitte Juli 2017 getätigt worden waren, richteten sich ab September 2017 aufgrund einer Meldung von J.________ gegen den Beschwerdeführer und seinen Kollegen C.__