sprayt zu haben, für sich allein nicht den Verdacht zu begründen vermag, dass er (der Beschwerdeführer) an illegalen Sprayereien beteiligt gewesen ist. Gleiches gilt betreffend das von einer Hausbewohnerin gemachte Foto, soweit dieses losgelöst von der Einvernahme von J.________ betrachtet wird. Die Indizien und Beweismittel sind jedoch – anders als der Beschwerdeführer geltend zu machen versucht – nicht losgelöst voneinander zu beurteilen. In ihrer Gesamtheit vermögen sie sehr wohl den hinreichenden Tatverdacht der (mehrfachen) Sachbeschädigung zu begründen.