Was der Beschwerdeführer heute vorbringt, verfängt nicht, zumal die Argumentation der Verteidigung im damaligen Beschwerdeverfahren BK 18 199, in welchem mangels Beiordnung einer notwendigen Verteidigung die Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 17. Oktober 2017 verlangt worden ist, auf der Begründung basiert hat, dass betreffend den Tatvorwurf der Sachbeschädigung mit grossem Schaden ein hinreichender Tatverdacht bestanden habe. Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass allein die Tatsache, dass anlässlich der Personenkontrolle vom 25. Juli 2017 bei seinem Kollegen eine Spraydose festgestellt werden konnte und dieser angab, kurz vorher (legal) ge-