Auch das Bundesgericht ging im anschliessend bei ihm hängigen Rechtsmittelverfahren von einem objektiven Tatverdacht der Sachbeschädigung aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.6). Was der Beschwerdeführer heute vorbringt, verfängt nicht, zumal die Argumentation der Verteidigung im damaligen Beschwerdeverfahren BK 18 199, in welchem mangels Beiordnung einer notwendigen Verteidigung die Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 17. Oktober 2017 verlangt worden ist, auf der Begründung basiert hat, dass betreffend den Tatvorwurf der Sachbeschädigung mit grossem Schaden ein hinreichender Tatverdacht bestanden habe.