Aufgrund der Meldung von J.________, der den von der Hausbewohnerin fotografierten Mann als an der L.________-Strasse wohnhaft bezeichnet und erklärt hat, dieser halte sich häufig am O.________- Weg auf, und der am 25. Juli 2017 erfolgten Personenkontrolle des Beschwerdeführers und dessen Kollegen C.________ (inkl. Sicherstellung einer Spraydose) darf angenommen werden, dass die Polizei ein besonderes Augenmerk auf Farbsprayereien und die beiden Beschuldigten gehabt hat. Angesichts der sich im Fotodossier wiederholenden Schriftzüge «F.________» und «G.___