unter Berücksichtigung der im Fall einer Verurteilung drohenden Strafe schloss sie, dass dem Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Oktober 2017 zwingend eine Verteidigung hätte beigeordnet werden müssen. Da die Einvernahme jedoch ohne anwaltliche Verteidigung durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer nicht auf eine Wiederholung der Einvernahme verzichtet habe, unterliege das Einvernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2017 einem Verwertungsverbot und müsse demzufolge aus den Akten gewiesen werden (Art. 131 Abs. 3 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO).