Sprayen sei jedoch nicht in jedem Fall strafbar. 5.5 Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 18 199 vom 10. August 2018 festgehalten hat, bestand am 17. Oktober 2017 bereits ein begründeter Tatverdacht wegen mehrfacher Sachbeschädigung mit grossem Schaden. Aufgrund dessen resp. unter Berücksichtigung der im Fall einer Verurteilung drohenden Strafe schloss sie, dass dem Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Oktober 2017 zwingend eine Verteidigung hätte beigeordnet werden müssen.