Auch seine drei Brüder hätten dort ihren zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt. Gegen die Behauptung, wonach die beim Mitbeschuldigten C.________ aufgefundenen Gegenstände ihm gehören würden, wendet der Beschwerdeführer ein, dass dies ungeprüft geblieben sei und lediglich dem Hausdurchsuchungsprotokoll entnommen werden könne. Ob die dort festgehaltene – und ohne vorgängig erfolgte Rechtsbelehrung gemachte – Auskunft mangels Beizugs eines Verteidigers verwertbar sei, sei fraglich. Ohnehin könnte aus der Auskunft lediglich geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer spraye. Sprayen sei jedoch nicht in jedem Fall strafbar.