Die angeblichen Feststellungen von I.________ seien ausserdem einzig im Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 20. Dezember 2019 erwähnt. Ein allfälliges Befragungsprotokoll sei nicht aktenkundig. Ein Zusammenhang zwischen den Beobachtungen von I.________ und ihm (dem Beschwerdeführer) sei nicht ersichtlich. Einzig das Geschlecht und das geschätzte Alter stimme überein. Ausserdem sei er nicht der einzige junge Mann, der an der L.________-Strasse in D.________ gewohnt habe. Auch seine drei Brüder hätten dort ihren zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt.