Bereits die Hausdurchsuchung habe nämlich eines ausreichenden Tatverdachts entbehrt. Zudem würden Skizzen mit derart gängigen Begriffen wie «M.________» sowie «F.________» und der Postleitzahl des Wohnorts des Beschwerdeführers nicht zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts für entsprechende illegale Sprayereien dienen, sicherlich nicht für den Vorwurf, einen grossen Sachschaden verursacht zu haben. Erstaunlich scheine auch der von der Generalstaatsanwaltschaft behauptete «modus operandi» des Teamworks, da sich in den Akten keine entsprechenden Hinweise finden liessen. Die angeblichen Feststellungen von I._