7 deren Zugehörigkeit resp. die Zugehörigkeit von Asservat Nr. 16 aufgrund der Aktenordnung der Staatsanwaltschaft verwechselt worden sei. Die Skizzen gemäss Asservat Nr. 16 stammten gemäss Protokoll vom 17. Oktober 2017 aus der Hausdurchsuchung des damaligen Mitbeschuldigten C.________. Selbst wenn solche Skizzen des Beschwerdeführers zu finden gewesen wären, so dürften diese mangels rechtmässiger Erhebung nicht berücksichtigt werden. Bereits die Hausdurchsuchung habe nämlich eines ausreichenden Tatverdachts entbehrt.